Wenig Aufmerksamkeit erhielt eine Meldung des Juni 2019, der nach der Freistaat Sachsen einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht hatte, der die Verunglimpfung europäischer Symbole wie der Flagge der Europäischen Union und ihrer Hymne unter Strafe stellen soll. Genauso wenig Aufmerksamkeit erhielt die Meldung vom 20. September, dass der Bundesrat nach einem Beschluss den entsprechenden Entwurf an den Bundestag weitergegeben hat. Als Strafmaß sind Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Haft vorgesehen und selbst der Versuch soll bereits strafbar sein. Die relative Stille um diesen Vorstoß wirkt auffällig, immerhin hatten überwiegend alternative Kanäle zu der Sachlage berichtet, die eigentlich jeden freiheitsliebenden Menschen erschrecken sollte.
Nun ist es in europäischen Breitengraden leider durchaus üblich, dass die Verunglimpfung staatlicher Symbole einen Straftatbestand darstellt. Dies ist in Bezug auf die Symbole der Bundesrepublik und ausländischer Staaten bereits der Fall. Entsprechendes regelt § 90a des Strafgesetzbuches.
Dort ist geregelt, dass bestraft wird, wer die Symbole der BRD „böswillig verächtlich macht“ oder „verunglimpft“. Damit kann fast alles gemeint sein, vom Verbrennen oder Bespucken der Flagge, bis hin zum Umtexten der Nationalhymne. Es bleibt für die Gerichte ein weiter Ermessensspielraum.
Die Verfasser des Entwurfes kritisieren, dass entsprechende Gesetzgebung bis dato nur auf die Symbole der Bundesrepublik und ausländischer Staaten abzielt aber die Symbole der Europäischen Union “nicht ausreichend über das materielle Strafrecht geschützt“ seien. Nun stellt sich doch aber die Frage, geschützt wovor? Symbole sind keine Rechtsträger, sie sind keine denkenden Agenten, keine handlungsfähigen Individuen und niemals können sie über Eigentum verfügen. Im Gesetzentwurf heißt es:
“Es ist beabsichtigt, den Strafverfolgungsbehörden ausreichende Mittel an die Hand zu geben, um entschieden und wirksam gegen solche Handlungen vorzugehen, die das Verächtlichmachen der Grundwerte der Europäischen Union zum Ziel haben.“
Dort findet sich also explizit der Gedanke, die Verächtlichmachung der Symbole komme einer Verächtlichmachung der durch sie repräsentierten Werte gleich. Das ist allerdings eine vorgeschobene Implikation, denn mitnichten impliziert symbolische Kritik, durch das Verächtlichmachen eines staatlichen, überstaatlichen oder sonstigen Symbols auch eine vollständige Ablehnung aller der durch die dahinterstehende Institution oder Organisation vertretenen Werte. Vielmehr zielt eine solche Kritik direkt auf die Institutionen und daher wohl vielmehr auf ihr konkretes Vorgehen, als auf die Werte auf deren Basis sie das Vorgehen begründen, ab.
“Die Europäische Union wird in letzter Zeit immer häufiger durch Angriffe auf ihre Symbole verunglimpft “, klagt Justziminister Sebastian Gemkow (CDU) und verweist auf einen Vorfall in Sachsen, bei dem Demonstranten symbolisch über eine EU-Flagge gegangen seien. Offenbar fürchtet man sich vor dieser Form der Kritk besonders, die, wenngleich auch von unsachlicher Natur, eigene bewegende und emotional ansprechende Symbolik aufbieten kann. Diese Kritik aber ist, ungeachtet ihrer Form, eine Kritik an den Herrschenden und findet nur indirekt über die “Verächtlichmachung” ihrer Symbole statt und keineswegs erstreckt sie sich dabei immer auch implizit auf die Gesamtheit der von diesen Herrschenden und Institutionen vertretenen Positionen. Verboten und dadurch verhindert werden soll also eine Variante der Kritik an der ohnehin bereits privilegierten Obrigkeit, den angestrebten Schutz nämlich kann die Flagge selbst nicht genießen. Diejenigen, die ihn genießen können, lassen sich ihren Einfluss aus den Taschen der Steuerzahler bezahlen und nutzen ihn dann um politische Prozesse in Gang zu setzen, die Kritik an ihnen untersagen. Als Folge einer konsequenten Fortführung dieses Gedankens jenseits des staatlichen Vorrechtes bloß seine Symbole zu “schützen“ und einer dystopischen Ausweitung solcher Gesetze auf Symbole jenseits staatlicher und überstaatlicher Symbole, bliebe wenig mehr als Sachkritik als Mittel zurück. Diese allerdings ist oft trocken, ergeht sich in technischen Ausführungen und lässt sich schwerer einsetzen um Menschen zu mobilisieren.
Nun ist es so, dass Europäische Union und Bundesrepublik Deutschland ja in der Tat eine gewisse liberale Rechtsauffassung zur Grundlage haben. Zu ihren besonders wichtigen Punkten gehört allerdings auch das Recht auf freie Meinungskundgabe. Es mutet bizarr an, die Werte einer auf freiheitlichen Werten beruhenden Gesellschaft durch Zensur schützen zu wollen. Kritik kann unsachliche und emotionalisierende Formen annehmen und solch einer Form von Kritik sind die Symboliken einer Vielzahl gesellschaftlicher Akteure bereits unterworfen. Wenn McDonalds das Karikieren seiner Symbole aushalten kann, dann sollten dies besonders starke und privilegierte Akteure wie Staaten und Staatenbünde ebenfalls ertragen können. Eine freiheitliche Gesellschaft, ja ein überstaatlicher Bund, der sich als Garant der Freiheit und Freizügigkeit feiern lässt, steht nicht im besten Licht, solange seine Verteidiger auf derart autoritäre Instrumente zurückgreifen. Nicht nur sollte dieser Entwurf nicht beschlossen werden, sondern vielmehr sollte bereits § 90a StGB, mit dessen Existenz die Verfasser des Entwurfes argumentieren, annulliert werden.
Der Schutz der Flagge
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